ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Präambel

DonauGuides ist ein Gewerbe, das Vermittlungen im touristischen Bereich jeglicher Art betreibt. Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit dahingehend, dass DonauGuides  an selbständige Gästeführer Stadtführungen, Assistent-Leistungen, Reiseleistungen und Spezialtouren (Geocaching, kulinarische Touren, Weihnachtswanderungen, usw.) vermittelt. Über die Vermittlungsleistung hinausgehende Leistungen werden von DonauGuides  nicht wahrgenommen und werden auch nicht geschuldet. Es entsteht insofern ein Gästeführervertrag zwischen dem Auftraggeber/Kunden und dem Gästeführer. Der Gästeführer selbst steht bezüglich der Art der Ausführung der Gästeführung in keinem Weisungsverhältnis zu DonauGuides .

  1. Leistungsbeschreibung

 

1.1

Die beauftragte Führung wird inklusive etwaiger zusätzlich getroffener Vereinbarungen von einem zertifizierten Gästeführer durchgeführt.

 

1.2

Auskünfte und Zusicherungen Dritter über Leistungen des Gästeführers, die nicht vertraglich vereinbart sind oder solche die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung stehen, sind nicht verbindlich. Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen, insbesondere solche, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z. B. zeitlicher Ablauf) sind gestattet unter der Voraussetzung, dass die Änderung nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigt. Eventuelle Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Änderungswünsche seitens des Auftraggebers/Kunden sind vor Beginn der Führung in schriftlicher Form mitzuteilen. Bei Änderungswünschen seitens des Auftraggebers/Kunden, welche erst nach Beginn der Führung auftreten, entscheidet der Gästeführer über die Durchführbarkeit.

 

 

  1. Preise und Zahlungsweise

 

2.1

Honorare sind dem Angebot oder einer gesonderten Aufstellung zu entnehmen.

 

2.2

Bei Sondertouren und Tagesprogrammen für Gruppen erhebt die DonauGuides  eine zusätzliche Organisationspauschale in Höhe von mindestens 150,00 €. Diese kann auch im Falle einer Stornierung der Tour nicht wieder rückgefordert werden.

 

2.3

Sollte zwischen DonauGuides  und dem Auftraggeber/Kunden eine Barzahlung vereinbart sein, so hat der Aufraggeber/Kunde dem zuständigen Gästeführer das Führungshonorar sowie etwaige Eintrittsgelder und vereinbarte Auslagen vor Beginn der Führung zu übergeben. In diesem Fall stellt der Gästeführer dem Auftraggeber/Kunden eine Quittung über den Erhalt des Geldes aus.

 

2.4

Die durch eine Gästeführung anfallenden Eintrittskosten sind im Führungshonorar nicht enthalten. Diese sind vom Auftraggeber/Kunden oder dessen Beauftragten für alle Teilnehmer gemeinsam in der zu leistenden Landeswährung und in bar dem Gästeführer zu übergeben, sofern nicht eine Rechnungsstellung vereinbart worden ist. Eventuelle Eintrittsquittungen werden an den Auftraggeber/Kunden übergeben.

 

  1. Wartezeit, Ausfall

 

Der Gästeführer ist verpflichtet, 30 Minuten ab dem vereinbarten Zeitpunkt des Beginns der Führung auf das vollständige Erscheinen der Gruppe zu warten. Sollte bis zum Ablauf dieser Zeit nicht ein wesentlicher Teil der Gruppe erschienen sein, gilt die Führung als ausgefallen und der Gästeführer hat gegenüber dem Auftraggeber/Kunden Anspruch in Höhe von 100 % des Führungshonorars entsprechend der vereinbarten Führungsdauer.

 

  1. Änderungen bei verspätetem Eintreffen

 

Bei verspätetem Eintreffen der zu führenden Gäste müssen der Auftraggeber/Kunde oder dessen Beauftragte und der Gästeführer mündlich vor Ort vereinbaren, ob die Führung entsprechend gekürzt oder falls der Gästeführer nicht anderen Verpflichtungen nachkommen muss, die ursprünglich vereinbarte Dauer der Führung eingehalten wird. Das Führungshonorar errechnet sich sodann nach dem Zeitraum, der sich aus der Wartezeit und der tatsächlichen Dauer der Führung zusammensetzt.

 

  1. Rücktritt

 

5.1

Der Auftraggeber/Kunde kann von einer bestellten Führung zurücktreten, indem der Rücktritt dem Gästeführer in Textform mitgeteilt wird. Erfolgt der Rücktritt mindestens zwei volle Werktage vor dem vereinbarten Führungstermin, ist vom Auftraggeber/Kunden kein Führungshonorar geschuldet. Ziff. 2.2 bleibt hiervon unberührt.

 

Erfolgt der Rücktritt nicht mindestens 21 volle Werktage vor dem vereinbarten Führungstermin, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 100 % des Führungshonorars entsprechend der vereinbarten Führungsdauer fällig.

 

5.2

Erfolgt die Stornierung form- und fristgerecht, fallen insofern keine Kosten und auch kein Ausfallhonorar für den Gästeführer an. Ziff. 2.2 bleibt hiervon unberührt.

 

 

5.3

Bleibt der Auftraggeber/Kunde am Leistungstag der gebuchten Gästeführung, gleichgültig aus welchen Gründen, fern oder nimmt er sie aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat nicht wahr, ist das im Vertrag vereinbarte Führungshonorar gleichwohl zu bezahlen. In diesen Fällen ergibt sich kein Recht des Auftraggebers/Kunden auf Nachholung der Führung zu einem späteren Zeitpunkt.

 

5.4

Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers/Kunden ist das komplette vorher vereinbarte Führungshonorar zu bezahlen. Nimmt der Auftraggeber/Kunde einzelne Leistungen nach Beginn der Führung aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat nicht oder nicht in vollem Umfang wahr, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Führungshonorars.

 

5.5

Der Gästeführer kann von der bestellten Führung zurücktreten, wenn die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere durch Hochwasserereignisse gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich wird. Der Gästeführer kann unter denselben Voraussetzungen die Tour auch ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers/Kunden wird für diese Fälle ausdrücklich ausgeschlossen.

 

  1. Einschränkungen

 

6.1

Der Auftraggeber/Kunde sowie der Gästeführer nehmen zur Kenntnis, dass zu bestimmten Zeiten Sehenswürdigkeiten nicht zu besichtigen sind oder die Führung in ihrem Ablauf gestört werden kann, beispielsweise durch Großveranstaltungen mit Straßensperren. Der Gästeführer bietet in derartigen Fällen Alternativen an, die in seinem Ermessen liegen, es sei denn der Auftraggeber/Kunde äußert konkrete durchführbare Wünsche.

 

6.2

Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrages mitzuwirken und eventuelle Schäden bzw. Störungen zu vermeiden. Insbesondere ist der Auftraggeber/Kunde verpflichtet, den Gästeführer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf führungsrelevante Besonderheiten der Gruppe hinzuweisen. Führungsrelevante Besonderheiten der Gruppe sind insbesondere etwaige Geh-, Seh- und Stehbehinderungen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Führung erfolgt, wird seitens des Gästeführers keine Haftung für eventuell notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.

 

6.3

Ton- und Bildaufnahmen des Gästeführers sowie Mitschnitte und Tonaufnahme des Führungsinhaltes sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Gästeführer in besonderen Fällen und ausschließlich zur privaten Nutzung erlaubt.

 

6.4

Ausgegebenes Bild- und Lehrmaterial darf ohne Zustimmung des Gästeführers auf keine Weise vervielfältigt werden.

 

  1. Treffpunkt, zusätzliche Leistungen

 

7.1

Der Treffpunkt der Führung ist im Stadtgebiet Passau für den Auftraggeber/Kunden frei wählbar.

 

7.2

Bei Ausflugsfahrten ist der Treffpunkt für den Auftraggeber/Kunden ebenfalls frei wählbar. Eventuell anfallende Fahrtkosten müssen dem Gästeführer jedoch zusätzlich zu dem vereinbarten Führungshonorar vom Auftraggeber/Kunden erstattet werden. Hierzu ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Gästeführer notwendig.

 

  1. Gruppengröße

 

8.1.

Normale Gästeführungen dürfen von einem Gästeführer nur bis zu einer Gruppengröße von 25 Personen (exklusive Gästeführer) geführt werden. Ab 26Personen muss der Auftraggeber/Kunde einen zweiten Gästeführer bestellen.

 

8.3

Bei Überschreitung der in Ziff. 8.1 und 8.2 genannten Teilnehmerzahl ist der Gästeführer berechtigt, einzelnen Gästen nach eigenem Ermessen die Teilnahme an der Führung zu verweigern. Bei Domführungen und bei kombinierten Stadt- und Domführungen ist der Gästeführer aufgrund des vorgeschriebenen Einsatzes von Headsets und der eingeschränkten Gerätezahl hierzu verpflichtet.

 

  1. Besonderheiten bei Busrundfahrten

 

Bei Busrundfahrten, bei denen die Gruppe mit einem eigenen Bus anreist ist vom Auftraggeber/Kunden dafür Sorge zu tragen, dass für alle beteiligten Gästeführer ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeit sowie eine funktionierende Mikrofonanlage vorhanden sind. Ist keine Anschnallmöglichkeit vorhanden, ist/sind der/die Gästeführer berechtigt, die Durchführung der Rundfahrt zu verweigern. Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erläuterungen gegeben werden. Unabhängig hiervon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.

 

  1. Haftung

 

10.1

Die Haftung des Gästeführers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars.

 

Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

10.2

Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht vom Gästeführer übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.

 

10.3

Die DonauGuides  haftet dem Kunden gegenüber auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte.

 

  1. Verjährung

 

11.1

Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers/Kunden gegenüber dem Gästeführer aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung des Gästeführers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen berufen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung des Gästeführers oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

11.2

Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

 

11.3

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber/Kunde von den Ansprüche begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 

  1. Datenschutz

Der Auftraggeber/Kunde ist damit einverstanden, dass die für die Abwicklung der vereinbarten Leistung zur Verfügung gestellten Daten auch weiterhin vom Gästeführer für die Kundenbetreuung verwendet werden. Diese Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht an Dritte weitergegeben.

 

  1. Anerkennung der Vertragsbedingungen

Der Auftraggeber/Kunde erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Erhält er von diesen Bedingungen erst nach der Auftragserteilung Kenntnis erkennt er sie an, wenn er nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich widerspricht. Die Beweislast für den Widerspruch trägt der Auftraggeber/Kunde.

 

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl

 

14.1

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gästeführervertrag ist, soweit rechtlich zulässig, Passau.

 

14.2

Die Parteien vereinbaren, soweit zulässig, die Anwendbarkeit des Deutschen Rechts.

 

  1. Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Auftraggeber/Kunde bucht ausschließlich unter Zugrundelegung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen DonauGuides “. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn dem wird ausdrücklich vor dem Vertragsschluss schriftlich zugestimmt. Die stillschweigende Annahme von Buchungen sowie Zahlungen durch den Gästeführer bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers/Kunden.

 

  1. Inkrafttreten

Diese Geschäftsbedingungen treten ab sofort in Kraft.

 

  1. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. An der Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem Interesse der Parteien am nächsten kommt. Sollte dies nicht möglich sein, treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften.

Passau, den 1. März 2019