Präambel

Die vermittelnde Agentur ist ein Gewerbe, das Vermittlungen im touristischen Bereich jeglicher Art betreibt. Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit dahingehend, dass die vermittelnde Agentur an selbständige Gästeführer / Fremdenführer Stadtführungen, Assistent-Leistungen, Reiseleistungen und Spezialtouren (u. a. Geocaching, kulinarische Touren, Weihnachtswanderungen) vermittelt. Über die Vermittlungsleistung hinausgehende Leistungen werden von der vermittelnden Agentur nicht wahrgenommen und werden auch nicht geschuldet. Der Gästeführer / Fremdenführer ist insofern in seiner Leistung frei und steht bezüglich der Art der Ausführung in keinem Weisungsverhältnis zu der vermittelnden Agentur.

 

1. Leistungsbeschreibung

1.1

Der Gästeführer / Fremdenführer führt alle Führungen entsprechend des Auftrags und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen in eigener Verantwortung und selbständig durch. Der Gästeführer / Fremdenführer hat sich an die Rahmenbedingungen des Auftrages zu halten, ist in der konkreten Ausgestaltung der Führung allerdings frei, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

 

1.2

Auskünfte und Zusicherungen Dritter über Leistungen des Gästeführer / Fremdenführers, die nicht vertraglich vereinbart sind oder solche die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung stehen, sind nicht verbindlich. Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen, insbesondere solche, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z. B. zeitlicher Ablauf) sind gestattet unter der Voraussetzung, dass die Änderung nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigt. Eventuelle Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Änderungswünsche seitens des Auftraggebers/Kunden sind vor Beginn der Führung in schriftlicher Form mitzuteilen. Bei Änderungswünschen seitens des Auftraggebers/Kunden, welche erst nach Beginn der Führung auftreten, entscheidet der Gästeführer / Fremdenführer über die Durchführbarkeit.

 

2. Preise und Zahlungsweise

2.1

Honorare sind einer gesonderten Aufstellung zu entnehmen.

 

2.2

Sofern abweichend von Ziff. 2.1 ein anderes Honorar mit dem Gästeführer / Fremdenführer vereinbart worden ist, hat die individuelle Vereinbarung Vorrang.

 

2.3

Sollte zwischen der vermittelnden Agentur und dem Auftraggeber/Kunden Barzahlung vereinbart sein, so hat der Gästeführer / Fremdenführer das Führungshonorar sowie etwaige Eintrittsgelder und vereinbarte Auslagen vom Auftraggeber/Kunden entgegenzunehmen. Bei Barzahlung stellt der Gästeführer / Fremdenführer zudem dem Auftraggeber/Kunden eine Quittung über den Erhalt des Geldes aus.

 

2.4

Die durch eine Gästeführung anfallenden Eintrittskosten sind im Führungshonorar nicht enthalten. Sie sind vom Auftraggeber/Kunden oder dessen Beauftragten für alle Teilnehmer gemeinsam in der zu leistenden Landeswährung und in bar dem Gästeführer / Fremdenführer zu übergeben. Der Gästeführer / Fremdenführer hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die geschuldeten Gelder an ihn von den Auftraggebern/Kunden oder deren Beauftragten bezahlt werden. Der Gästeführer / Fremdenführer entrichtet die Eintrittsgelder vor Ort im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers/Kunden. Eventuelle Eintrittsquittungen werden an den Auftraggeber/Kunden übergeben.

 

3. Wartezeit, Ausfall

Der Gästeführer / Fremdenführer ist verpflichtet auf das vollständige Erscheinen der Gruppe zu warten. Sollte die Gruppe nicht oder nicht vollständig zum vereinbarten Treffpunkt erscheinen, so hat sich der Gästeführer / Fremdenführer mit der vermittelnden Agentur in Verbindung zu setzen und Rücksprache zu halten. Sollte nichts anderes in diesem Gespräch vereinbart werden, so hat der Gästeführer / Fremdenführer auf das Erscheinen bzw. vollständige Erscheinen der Gruppe zu warten.

 

4. Änderungen bei verspätetem Eintreffen

Bei verspätetem Eintreffen der zu führenden Gäste müssen der Auftraggeber/Kunde oder dessen Beauftragte und der Gästeführer / Fremdenführer mündlich vor Ort vereinbaren, ob die Führung entsprechend gekürzt oder falls der Gästeführer / Fremdenführer nicht anderen Verpflichtungen nachkommen muss, die ursprünglich vereinbarte Dauer der Führung eingehalten wird. Das Führungshonorar errechnet sich sodann nach dem Zeitraum, der sich aus der Wartezeit und der tatsächlichen Dauer der Führung zusammensetzt. Der Gästeführer / Fremdenführer ist verpflichtet, der  vermittelnden Agentur unverzüglich vom verspäteten Eintreffen der zu führenden Gäste zu unterrichten.

 

5. Rücktritt

5.1

Der Auftraggeber/Kunde kann von einer bestellten Führung zurücktreten, indem der Rücktritt dem Gästeführer / Fremdenführer in Textform mitgeteilt wird. Erfolgt der Rücktritt mindestens zwei volle Werktage vor dem vereinbarten Führungstermin, ist vom Auftraggeber/Kunden kein Führungshonorar geschuldet. Erfolgt der Rücktritt nicht mindestens zwei volle Werktage vor dem vereinbarten Führungstermin, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 100 % des Führungshonorars entsprechend der vereinbarten Führungsdauer fällig.

 

5.2

Erfolgt die Stornierung form- und fristgerecht, fallen insofern keine Kosten und auch kein Ausfallhonorar für den Gästeführer / Fremdenführer an.

 

5.3

Bleibt der Auftraggeber/Kunde am Leistungstag der gebuchten Gästeführung, gleichgültig aus welchen Gründen, fern oder nimmt er sie aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat nicht wahr, ist das im Vertrag vereinbarte Führungshonorar gleichwohl zu bezahlen. In diesen Fällen ergibt sich kein Recht des Auftraggebers/Kunden auf Nachholung der Führung zu einem späteren Zeitpunkt.

 

5.4

Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers/Kunden ist das komplette vorher vereinbarte Führungshonorar zu bezahlen. Nimmt der Auftraggeber/Kunde einzelne Leistungen nach Beginn der Führung aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat nicht oder nicht in vollem Umfang wahr, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Führungshonorars.

 

5.5

Der Gästeführer / Fremdenführer kann von der bestellten Führung zurücktreten, wenn die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere durch Hochwasserereignisse gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich wird. Der Gästeführer / Fremdenführer kann unter denselben Voraussetzungen die Tour auch ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers/Kunden wird für diese Fälle ausdrücklich ausgeschlossen.

 

5.6

Der Gästeführer / Fremdenführer kann ferner eine Tour stornieren.

a)

Mehr als 7 Tage vor der Tour kann der Gästeführer / Fremdenführer die Führung jederzeit zurückgeben. Die Rückgabe erfolgt an die Agentur der vermittelnden Agentur in Schriftform.

b)

Innerhalb von Tagen und mehr als 24 Stunden kann der Gästeführer / Fremdenführer seine Tour zurückgeben. Er ist dann verpflichtet, einen ErsatzGästeführer / Fremdenführer zu benennen, der die Tour für ihr führen wird und der die für die Tour geforderten Qualifikationen aufweist. Sollte der Gästeführer / Fremdenführer keinen Ersatzvorschlag machen und die vermittelnde Agentur deswegen einen Ersatz suchen, so wird dem Gästeführer / Fremdenführer hierfür ein Honorar in Höhe von 50,00 € aufgrund des zusätzlichen Aufwands der vermittelnden Agentur in Rechnung gestellt.

c)

Unter 24 Stunden vor der Tour kann der Gästeführer / Fremdenführer seine Tour zurückgeben wenn er einen ErsatzGästeführer / Fremdenführer benennen kann, der die Tour für ihr führen wird und der die für die Tour geforderten Qualifikationen aufweist. Sollte der Gästeführer / Fremdenführer keinen Ersatzvorschlag machen und die vermittelnde Agentur deswegen einen Ersatz suchen, so wird dem Gästeführer / Fremdenführer hierfür ein Honorar in Höhe von 50,00 € aufgrund des zusätzlichen Aufwands der vermittelnden Agentur in Rechnung gestellt. Sollte die vermittelnde Agentur keinen Ersatzmann finden, werden dem Gästeführer / Fremdenführer das Honorar der Tour in Rechnung gestellt.

 

 

6. Einschränkungen

6.1

Der Auftraggeber/Kunde sowie der Gästeführer / Fremdenführer nehmen zur Kenntnis, dass zu bestimmten Zeiten Sehenswürdigkeiten nicht zu besichtigen sind oder die Führung in ihrem Ablauf gestört werden kann, beispielsweise durch Großveranstaltungen mit Straßensperren. Der Gästeführer / Fremdenführer bietet in derartigen Fällen Alternativen an, die in seinem Ermessen liegen, es sei denn der Auftraggeber/Kunde äußert konkrete durchführbare Wünsche.

 

6.2

Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrages mitzuwirken und eventuelle Schäden bzw. Störungen zu vermeiden. Insbesondere ist der Auftraggeber/Kunde verpflichtet, den Gästeführer / Fremdenführer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf führungsrelevante Besonderheiten der Gruppe hinzuweisen. Führungsrelevante Besonderheiten der Gruppe sind insbesondere etwaige Geh-, Seh- und Stehbehinderungen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Führung erfolgt, wird seitens des Gästeführer / Fremdenführers keine Haftung für eventuell notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.

 

7. Treffpunkt, zusätzliche Leistungen

7.1

Der Treffpunkt der Führung ist im jeweiligen Stadtgebiet des örtlichen Gästeführers / Fremdenführers für den Auftraggeber/Kunden frei wählbar.

 

7.2

Bei Ausflugsfahrten ist der Treffpunkt für den Auftraggeber/Kunden ebenfalls frei wählbar. Eventuell anfallende Fahrtkosten müssen dem Gästeführer / Fremdenführer jedoch zusätzlich zu dem vereinbarten Führungshonorar vom Auftraggeber/Kunden erstattet werden. Hierzu ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Gästeführer / Fremdenführer notwendig.

 

8. Besonderheiten bei Busrundfahrten

Bei Busrundfahrten, bei denen die Gruppe mit einem eigenen Bus anreist ist vom Auftraggeber/Kunden dafür Sorge zu tragen, dass für alle beteiligten Gästeführer / Fremdenführer ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeit sowie eine funktionierende Mikrofonanlage vorhanden sind. Ist keine Anschnallmöglichkeit vorhanden, ist/sind der/die Gästeführer / Fremdenführer berechtigt, die Durchführung der Rundfahrt zu verweigern. Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erläuterungen gegeben werden. Unabhängig hiervon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.

 

9. Haftung

9.1

Die Haftung des Gästeführer / Fremdenführers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars.

Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführer / Fremdenführers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

9.2

Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht vom Gästeführer / Fremdenführer übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.

 

9.3

Der Gästeführer / Fremdenführer verpflichtet sich eine Berufshaftpflicht- und Vermögensschadensversicherung durch den Bundesverband der Gästeführer / Fremdenführer Deutschland (BVGD) oder durch Mitgliedschaft bei einem gleichwertigen Verein oder eine eigenen Berufshaftpflicht- und Vermögensschadensversicherung abzuschließen. Der Gästeführer / Fremdenführer ist auf Verlangen von der vermittelnden Agentur verpflichtet, einen Nachweis über den Abschluss der Berufshaftpflicht und Vermögensschadensversicherung zu erbringen.

9.4

Der Gästeführer / Fremdenführer verpflichtet sich die jeweils gültigen offiziellen hygiene- und arbeitsrechtlichen Bestimmung für Epidemien, Krankheiten und besonders Covid-19 einzuhalten. Darüberhinaus verpflichtet sich der Gästeführer / Fremdenführer gesonderte Regelungen des Auftraggebers/Kunden einzuhalten und sich nicht auf Aufträge zu bewerben, die er aufgrund der Bestimmungen nicht durchführen kann. Sollte es gegebenenfalls nach der Zuteilung der Aufträge an den Gästeführer / Fremdenführer zu einer Änderung der offiziellen Bestimmungen oder der Regelungen des Auftraggebers/Kunden kommen, die der Gästeführer / Fremdenführer nicht einhalten kann, ist der Gästeführer / Fremdenführer verpflichtet, von sich aus diese Aufträge unter Berücksichtigung von Punkt 5.6 zu stornieren,

Sollte der Gästeführer / Fremdenführer Symptome Krankheitessymptome aufweisen, die auf eine Covid-19 Erkrankheit schließen lassen, ist er verpflichtet dies umgehend der vermittelnden Agentur zu melden. Sollte der Gästeführer / Fremdenführer dadurch nicht die Tour durchführen können, gelten die unter Punkt 5.6 festgesetzten Stornoregelungen.

10. Verjährung

10.1

Vertragliche Ansprüche des Gästeführer / Fremdenführers gegenüber der vermittelnden Agentur verjähren in einem Jahr.

 

10.2

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gästeführer / Fremdenführer von den Ansprüche begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 

11. Datenschutz

Der Gästeführer / Fremdenführer ist damit einverstanden, dass die für die Abwicklung der vereinbarten Leistung zur Verfügung gestellten Daten auf den Auftraggeber/Kunden weitergegeben werden. Diese Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht an Dritte weitergegeben.

 

12. Anerkennung der Vertragsbedingungen

Der Gästeführer / Fremdenführer erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Bewerbung auf eine Tour an.

 

13. Gerichtsstand, Rechtswahl

13.1

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gästeführer / Fremdenführer Vertrag ist, soweit rechtlich zulässig, Passau.

 

13.2

Die Parteien vereinbaren die Anwendbarkeit des Deutschen Rechts.

 

14. Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Gästeführer / Fremdenführer erkennt die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftsführers werden nicht anerkannt, es sei denn der Auftraggeber/Kunde stimmt ausdrücklich vor dem Vertragsschluss schriftlich ihrer Geltung zu.

 

15. Inkrafttreten

Diese Geschäftsbedingungen treten ab sofort in Kraft.

 

16. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. An der Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem Interesse der Parteien am nächsten kommt. Sollte dies nicht möglich sein, treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften.

 

Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 24. März 2022.